Für ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz sowie für Grenzgänger wird das Einkommen an der Quelle besteuert. Das gesamte Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dieser Personen unterliegt der Quellensteuer. Die Höhe der abgezogenen Quellensteuer ergibt sich aus vorgegebenen Steuertabellen, welche die persönlichen Verhältnisse und gesetzlichen Abzüge berücksichtigen. Die Steuer wird monatlich direkt vom Lohn in Abzug gebracht und vom Arbeitgebenden an das Kantonale Steueramt Zürich überwiesen.

Der Quellensteuerpflicht unterliegen:

  • Ausländische Staatsangehörige, welche nicht die Niederlassungsbewilligung C besitzen, sich jedoch in Langnau am Albis aufhalten und eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben.
  • Arbeitnehmende ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die hier insbesondere für kurze Dauer (z.B. mit Bewilligung L), als Wochenaufenthalter oder Grenzgänger in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind.

Der anwendbare Tarif richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen der quellensteuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Fälligkeit der steuerbaren Leistung.
Für Fragen bezüglich des anwendbaren Quellensteuertarifes stehen Ihnen das Kantonale Steueramt Zürich unter 043 259 37 00 (Mo - Fr 08.00 bis 17.00 Uhr) sowie tm.qst@ksta.zh.ch zur Verfügung.

Nicht quellensteuerpflichtig sind ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung C oder ausländische Staatsangehörige, dessen Partner/in das Schweizer Bürgerrecht besitzt oder über die Niederlassungsbewilligung C verfügt. Diese Personen werden gemeinsam ordentlich besteuert.

Weiterführende Informationen und Formulare finden Sie unter der Homepage des Kantonalen Steueramte Zürich.

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