2. April 2015
Für die Verrechnung der Kosten eines Feuerwehreinsatzes ist die übergeordnete Gesetzgebung als verbindlich erklärt worden.
Einsätze der Feuerwehr bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen und Erdbeben sind gemäss Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) unentgeltlich. Ausserhalb dieses Kernaufgabenbereichs verfügt die Gemeinde den Ersatz der Kosten bei Feuerwehreins-ätzen nach § 27 Abs. 2 FFG gegenüber:
  • Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch eine vorsätzliche, rechtswidrige Handlung oder Unterlassung nötig gemacht haben
  • dem Besitzer einer Brandmelde- oder Löschanlage bei wiederholtem Fehlalarm
  • Personen, die Hilfeleistungen beansprucht haben, insbesondere zur Rettung von Mensch und Tier
  • dem Gebäudeeigentümer bei Wasserschäden im Gebäude, die nicht durch ein Elementarereignis verursacht wurden, sowie
  • dem Auftraggeber für Dienstleistungen der Feuerwehr bei besonderen Vorkommnissen oder Veranstaltungen.

Der Gemeinderat bezeichnet für die Weiterverrechnung solcher Einsätze die Vorschriften in der übergeordneten Gesetzgebung als massgebend. Insbesondere gilt die jeweils aktuelle Weisung der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) für die Rechnungsstellung bei Feuerwehreinsätzen, inkl. Anhänge. Die amtliche Publikation erfolgt am 9. April 2015.

Ansprechperson: Vorstand Sicherheit Virgil Keller, Tel. 079 678 34 62
Feuerwehrauto