Vollzug des Gesetzes über das Halten von Hunden:
  • Entgegennahme und Abklärung sämtlicher Beschwerden und Anträge betreffend Vorfälle mit Hunden, auffälliges Verhalten von Hunden und Hundehaltern.
  • Anordnungen im Zusammenhang mit der Hundehaltung.
  • Einleitung und Verfügung von verwaltungs- und strafrechtlichen Massnahmen.

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